Gutachten & Eintragungen in Murr
Felgen, Fahrwerk und Umbauten eintragen lassen – mit Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 und Einzelabnahme nach § 21 StVZO.
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Wann ist das fällig?
Immer wenn Sie etwas an Ihrem Fahrzeug verändern, das eine Abnahme braucht, zum Beispiel andere Räder oder ein anderes Fahrwerk. Ob eine Abnahme nötig ist, steht im Teilegutachten oder in der Betriebserlaubnis des Teils. Wir sehen es uns an.
Typische Anzeichen
- Neue Felgen oder Reifengrößen, die nicht in Ihren Papieren stehen
- Tieferlegung oder Gewindefahrwerk
- Umbauten an Auspuff, Karosserie oder Beleuchtung
- Ein Fahrzeug, das eine Einzelabnahme braucht
Was wir machen
- Teile und Unterlagen prüfen: ABE, Teilegutachten, Freigaben
- Anbau und Einstellung nach Gutachten
- Vorführen beim Prüfer: Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO
- Einzelabnahme nach § 21 StVZO vorbereiten und vorführen
- Nachkontrolle, falls der Prüfer etwas beanstandet
- Sie bekommen die Unterlagen für die Zulassungsstelle
Was kostet es?
Preis auf Anfrage. Der Aufwand hängt von Fahrzeug und Zustand ab. Schicken Sie uns Fotos, dann sagen wir Ihnen, womit Sie rechnen können.
Wie lange dauert es?
Das hängt vom Umbau ab. Die Abnahme durch den Prüfer stimmen wir mit Ihnen ab.
Warum zu uns?
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01
Umbauten und Sonderwünsche
Wir bauen an und kümmern uns um die Abnahme – Sie müssen nicht zwischen Werkstatt und Prüfstelle pendeln.
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02
Wir führen vor
Wir führen Ihr Fahrzeug dem Prüfer zur Abnahme vor. Sie müssen nicht selbst hinfahren.
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03
Erst Ihr OK
Wir besprechen vorher mit Ihnen, was zu tun ist, und fangen erst an, wenn Sie zustimmen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen § 19 und § 21?
§ 19 Abs. 3 ist die Änderungsabnahme für einzelne Umbauten mit Teilegutachten, etwa Felgen oder Fahrwerk. § 21 ist die Einzelabnahme für ein ganzes Fahrzeug.
Muss ich danach zur Zulassungsstelle?
Bei manchen Änderungen ja, damit die Papiere berichtigt werden. Das steht im Prüfbericht, und wir sagen es Ihnen.
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